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1952/53 Gründung des Nationalen Krebsregisters der DDR
bis 1989 gesetzliche Meldepflicht
1992 Verwaltungsabkommen:
Verwahrung und Sicherung der Daten
1993/94 Krebsregistersicherungsgesetz:
Weiterführung des Registers als Gemeinsames Krebsregister
01.01.1995 Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG)
(Patient muss unterrichtet werden, Widerspruchslösung)
07.04.1997 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz
(sowie letzte Neufassung vom 04.09.2007)
"Meldepflicht wird durch die Feststellung und Behandlung von Krebserkrankungen und durch die Feststellung von Todesfällen krebskranker Patienten ausgelöst..."
Unterrichtung des Patienten nach fachlichem Ermessen
kein Recht zum Widerspruch gegen die Meldung
"Meldungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Feststellung der Erkrankung oder dem Behandlungsbeginn zu erstatten."
ab 1999 Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister
Artikel 4 regelt u. a. die Rückübermittlung von Sterbedaten und Todesursachen
an die Klinischen Krebsregister (Mortalitätsabgleich)
19.05.2008 Neufassung des Staatsvertrages (zusätzliche Meldepflicht für gutartige Tumoren
des zentralen Nervensystems)