Meldepflicht

Meldepflicht in Sachsen

Geschichte

  • 1952/53      Gründung des Nationalen Krebsregisters der DDR
  • bis 1989      gesetzliche Meldepflicht
  • 1992            Verwaltungsabkommen:
                          Verwahrung und Sicherung der Daten
  • 1993/94      Krebsregistersicherungsgesetz
                          Weiterführung des Registers als Gemeinsames Krebsregister
  • 01.01.1995  Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG)
                          (Patient muss unterrichtet werden, Widerspruchslösung)
  • 07.04.1997  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz 
                          (sowie letzte Neufassung vom 04.09.2007)
    • "Meldepflicht wird durch die Feststellung und Behandlung von Krebserkrankungen und durch die Feststellung von Todesfällen krebskranker Patienten ausgelöst..."
    • Unterrichtung des Patienten nach fachlichem Ermessen
    • kein Recht zum Widerspruch gegen die Meldung
    • "Meldungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Feststellung der Erkrankung oder dem Behandlungsbeginn zu erstatten."
  • ab 1999        Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister
                           Artikel 4 regelt u. a. die Rückübermittlung von Sterbedaten und Todesursachen
                           an die Klinischen Krebsregister (Mortalitätsabgleich)
  • 19.05.2008  Neufassung des Staatsvertrages (zusätzliche Meldepflicht für gutartige Tumoren
                           des zentralen Nervensystems)
  • 03.04.2013  Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) verabschiedet
  • 17.05.2018   Sächsisches Krebsregistergesetz (SächsKRegG), gültig ab 01.01.2018,
                           regelt die Meldeanlässe und die Meldepflicht in Umsetzung des KFRG neu