Meldepflicht
Meldepflicht in Sachsen
Geschichte
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1952/53 Gründung des Nationalen Krebsregisters der DDR
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bis 1989 gesetzliche Meldepflicht
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1992 Verwaltungsabkommen:
Verwahrung und Sicherung der Daten
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1993/94 Krebsregistersicherungsgesetz:
Weiterführung des Registers als Gemeinsames Krebsregister
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01.01.1995 Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG)
(Patient muss unterrichtet werden, Widerspruchslösung)
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07.04.1997 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz
(sowie letzte Neufassung vom 04.09.2007)
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"Meldepflicht wird durch die Feststellung und Behandlung von Krebserkrankungen und durch die Feststellung von Todesfällen krebskranker Patienten ausgelöst..."
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Unterrichtung des Patienten nach fachlichem Ermessen
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kein Recht zum Widerspruch gegen die Meldung
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"Meldungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Feststellung der Erkrankung oder dem Behandlungsbeginn zu erstatten."
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ab 1999 Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister
Artikel 4 regelt u. a. die Rückübermittlung von Sterbedaten und Todesursachen
an die Klinischen Krebsregister (Mortalitätsabgleich)
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19.05.2008 Neufassung des Staatsvertrages (zusätzliche Meldepflicht für gutartige Tumoren
des zentralen Nervensystems)
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03.04.2013 Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) verabschiedet
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17.05.2018 Sächsisches Krebsregistergesetz (SächsKRegG), gültig ab 01.01.2018,
regelt die Meldeanlässe und die Meldepflicht in Umsetzung des KFRG neu